Erwerblos = Lebensversicherung verkaufen

Erwerbslose können auch dann zum Verkauf ihrer Lebensversicherungen gezwungen werden, wenn sie neben dieser privaten Altersvorsorge fast keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az. B 14/7b AS 68/06 R)
Geklagt hatte ein 51jähriger, dem wegen seiner Lebensversicherung im Wert von rund 45000 Euro kein Arbeitslosengeld II bewilligt worden war.
Weil der Mann jahrelang selbstständig war und nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann er im Alter lediglich eine gesetzliche Rente von 88,23 Euro im Monat erwarten. Deutschlands oberste Sozialrichter wollten darin jedoch keinen Härtefall erkennen, der Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung der Arbeitslosen zur Verwertung von Versicherungen zuläßt.
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B 14/7b AS 68/06 R - S. ./. Lippe Pro Arbeit
Der 1956 geborene Kläger begehrt Alg II. Er war zunächst abhängig beschäftigt; dann aber seit 1984 etwa 20 Jahre selbständig tätig. Im Dezember 2004 beantragte er Alg II. Als Einkommen hat er eine private Rente in Höhe von 439 €. Als Vermögen verfügt er über eine 1986 abgeschlossene Lebensversicherung, die im Zeitpunkt der Beantragung von Alg II einen Rückkaufswert von 62.895 € auswies, der um ein dem Kläger ausgezahltes Darlehen in Höhe von 20.000 € zu reduzieren war. Der Antrag auf Alg II wurde im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Lebensversicherung im Dezember 2004 abgelehnt, ein erneuter Antrag im März 2006. In der Folgezeit hat der Kläger eine weitere Verwertung vorgenommen; der Rückkaufswert wird zum 1.11.2006 mit 46.629 €, belastet mit einem Darlehen in Höhe von 21.000 €, angegeben. Ein Verwertungsausschluss vor Eintritt des Ruhestandes wurde nicht vereinbart.
Der Kläger verfügt in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Anwartschaft in Höhe von 88,23 €. Mit seiner Klage macht er vor allem geltend, bei ihm stelle die Pflicht, den Restwert seiner Lebensversicherung zu verwerten, eine besondere Härte dar, weil er wegen seiner langjährigen Selbständigkeit nur über eine unzureichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge.
Das SG hat die Klage abgewiesen; das LSG hat Folgebescheide in das Verfahren einbezogen und die Berufung zurückgewiesen.
SG Detmold - S 10 AS 12/05
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 1/05
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